Winker GutachtenOrdination Prim. Priv.-Doz. Dr. Robert Winker · Wien
Berufs­krankheit · Berufs­genossenschaft · Zusammenhangs­gutachten · MdE

Berufs­krankheit nicht anerkannt — oder anerkannt ohne Rente? Das Gutachten der Berufs­genossenschaft entscheidet.

2024 standen 26.821 anerkannten Berufskrankheiten 54.394 Verfahren gegenüber, in denen der Verdacht nicht bestätigt wurde — und nur etwa jede fünfte Anerkennung führte zu einer Rente. Fast immer entscheidet ein Zusammenhangsgutachten, das der Unfallversicherungsträger selbst in Auftrag gibt: Reicht die Einwirkung, ist der Zusammenhang hinreichend wahrscheinlich, wie hoch ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit? Ich habe an der Klinik für Arbeitsmedizin der Medizinischen Universität Wien über Jahre Berufskrankheiten beurteilt — und prüfe heute unabhängig, ob Exposition, Kausalität und MdE in Ihrem Gutachten nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand hergeleitet sind: zum Festpreis, in 10 Werktagen, online.

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Google-Bewertung 5,04 Rezensionen · Stand 09/2026Rezensionen von Google-Nutzern; ob Rezensent:innen Patient oder Auftraggeber waren, prüfen wir nicht.
Gerichtlich zertifiziertBeeideter & gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (Österreich)
Doppelter FacharztInnere Medizin + Arbeitsmedizin
BK-ErfahrungJahrelange Berufskrankheiten-Begutachtung, MedUni Wien
Mit QuellenNach SGB VII, BKV, DGUV-Empfehlungen und BSG belegt
UnabhängigKein Beratungsarzt eines Unfallversicherungsträgers

Worum es rechtlich geht — und warum die Arbeitsmedizin entscheidet

Nach § 9 SGB VII ist eine Berufskrankheit anzuerkennen, wenn eine der 86 Erkrankungen der Berufskrankheiten-Liste vorliegt und die versicherte Tätigkeit sie wesentlich verursacht hat. Drei Fragen tragen jedes Verfahren — und alle drei sind arbeitsmedizinisch.

Einwirkung: der Vollbeweis

Tätigkeit, Einwirkung und Erkrankung müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Die Einwirkung ermittelt der Präventionsdienst der Berufsgenossenschaft — seit 2021 ausdrücklich auch mit Erkenntnissen von vergleichbaren Arbeitsplätzen, wenn Ihr eigener nicht mehr existiert. Sie haben Anspruch darauf, die ermittelten Zeiten und Einwirkungen zu sehen, bevor sie ins Gutachten gehen.

Kausalität: hinreichende Wahrscheinlichkeit

Für den Ursachenzusammenhang genügt, dass mehr dafür als dagegen spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Maßstab ist der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand; seit April 2025 sind die veröffentlichten Beratungsergebnisse des Ärztlichen Sachverständigenbeirats vorrangig zu berücksichtigen. Merkblätter sind keine Rechtsnormen und werden seit 2010 nicht mehr aktualisiert.

MdE: die Rentenfrage

Eine Verletztenrente gibt es ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent über die 26. Woche hinaus; die Vollrente beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (bei 36.000 Euro JAV und MdE 20 Prozent: 400 Euro monatlich). Die MdE muss aus dem konkreten Funktionsverlust auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens hergeleitet sein — Erfahrungswerte der Begutachtungsempfehlungen sind der Maßstab.

Wichtige Neuerungen: Seit 1. Januar 2021 ist der Unterlassungszwang entfallen — Sie müssen die gefährdende Tätigkeit nicht mehr aufgeben, damit etwa eine Hauterkrankung, ein Berufsasthma oder eine Wirbelsäulenerkrankung anerkannt wird; Ablehnungen seit 1997 allein aus diesem Grund werden von Amts wegen überprüft (§ 12 BKV). Eine nicht gelistete Krankheit kann als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse die Listenvoraussetzungen erfüllen (§ 9 Abs. 2 SGB VII; 2024: 280 Anerkennungen). Für neu gelistete Berufskrankheiten gelten Stichtage, Leistungen gibt es rückwirkend längstens vier Jahre (§ 6 BKV).

Das Verfahren — von der Anzeige bis zum Sozialgericht

Sechs Stationen. An zwei davon haben Sie Rechte, die kaum jemand nutzt.

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Anzeige

Ärzte müssen bei begründetem Verdacht anzeigen (§ 202 SGB VII); Sie können den Verdacht auch selbst melden. Die Berufsgenossenschaft leitet das Feststellungsverfahren von Amts wegen ein.

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Expositionsermittlung

Der Präventionsdienst ermittelt Arbeitsvorgeschichte, Stoffe, Lastgewichte, Dauer und Intensität — die „maßgebliche Grundlage“ der Entscheidung. Sie sollen die ermittelten Zeiten und Einwirkungen zur Kenntnis erhalten, bevor ein Gutachten beauftragt wird. Prüfen Sie diese Übersicht genau: Hier entstehen die meisten späteren Streitpunkte.

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Gutachterauswahl (§ 200 Abs. 2 SGB VII)

Ihr Recht: Vor jedem Gutachtenauftrag soll die Berufsgenossenschaft Ihnen mehrere Gutachter zur Auswahl benennen — in der Praxis meist drei, auch bei Aktenlage- und Zusatzgutachten; Sie dürfen einen eigenen vorschlagen. Wird das Auswahlrecht ohne Belehrung übergangen, kann das Gutachten unverwertbar sein — aber nur, wenn Sie das noch im Verwaltungsverfahren rügen. Der Beratungsarzt der Berufsgenossenschaft ist dagegen kein Gutachter im Sinne dieser Vorschrift.

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Zusammenhangsgutachten und Bescheid

Der staatliche Gewerbearzt ist vor der Entscheidung zu beteiligen und kann ergänzende Ermittlungen verlangen. Über Rente entscheidet ein paritätisch besetzter Rentenausschuss. 2024: 26.821 Anerkennungen, 54.394 Nichtanerkennungen, 5.190 neue Renten.

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Widerspruch

Ein Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG), formlos möglich, Begründung nachreichbar. Die stärkste Phase für eine fachärztliche Stellungnahme, die Expositionsermittlung, Kausalitätsbewertung und MdE Punkt für Punkt prüft.

Festpreis 490–1.690 €
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Klage und § 109 SGG

Ein Monat ab Widerspruchsbescheid (§ 87 SGG); für Versicherte gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Das Sozialgericht ermittelt von Amts wegen und holt meist ein eigenes Gutachten ein; fällt es gegen Sie aus, können Sie einen Arzt Ihres Vertrauens benennen (§ 109 SGG, meist gegen Kostenvorschuss). Mein Gutachten strukturiert Ihren Vortrag und die Fragen an den Gerichtssachverständigen.

Was ein Zusammenhangsgutachten leisten muss — und wo es oft hakt

Die Unfallversicherungsträger haben ihre Anforderungen an Gutachter selbst veröffentlicht. An diesem Maßstab darf jedes Gutachten gemessen werden.

Exposition und Dosis

Das Gutachten muss auf einer „vollständigen und verständlichen Erhebung zur Arbeitsvorgeschichte“ mit klaren Angaben zu Dauer und Intensität aufbauen; Abweichungen zur Aktenlage sind zu erörtern, notfalls mit Alternativbeurteilung. Eine „generell geeignete“ Einwirkung ist nur eine mögliche Ursache — ob sie in Ihrem Fall ausreicht, ist die eigentliche Frage.

Kausalität nach Erkenntnisstand

Versicherte und konkurrierende Ursachen müssen in ihren Verursachungsbeiträgen eingeschätzt und abgewogen werden; die rechtliche „Wesentlichkeit“ ist dann Sache der Behörde und des Gerichts, nicht des Gutachters. Maßstab sind die Begutachtungsempfehlungen — Reichenhaller Empfehlung 2024 für Atemwege, Falkensteiner Empfehlung für Asbest, Bochumer Empfehlung für Silikose, die S2k-Leitlinien der Fachgesellschaften.

Wo es hakt — aus gutachterlicher Sicht

Die häufigsten Schwächen, die ich sehe: Einwirkung aus der Berufsbezeichnung statt aus Messwerten · konkurrierende Ursachen benannt, aber nicht gewichtet · Merkblätter von vor 2010 als Maßstab · MdE-Tabellen schematisch angewandt, Genesungszeit bei Tumorerkrankungen nicht berücksichtigt · fachfremde Beurteilung pneumologischer oder internistischer Fragen · Gutachterauswahl nicht angeboten, keine persönliche Begegnung.

Welche Berufskrankheiten in mein Fachgebiet fallen: Als Internist und Arbeitsmediziner die Atemwegs- und Lungenerkrankungen (Asbest 4103 bis 4105, Silikose 4101, Berufsasthma 4301/4302, Isocyanate 1315, COPD durch Quarzstaub 4117), Erkrankungen durch Gefahrstoffe und Lösungsmittel (Gruppe 1), Infektionskrankheiten einschließlich Post-Covid mit körperlicher Komponente (3101), Herz-Kreislauf-Fragen bei Schicht- und Schwerarbeit sowie die Bewertung von Mehrfachbelastungen. Pneumologische Berufskrankheiten machen nur zehn Prozent der Anerkennungen, aber ein Drittel der neuen Renten aus — hier lohnt die Prüfung besonders. Rein orthopädische Fragen (Wirbelsäule 2108, Gonarthrose 2112), Lärmschwerhörigkeit oder Hauterkrankungen gehören zu anderen Fachgutachtern; das sage ich Ihnen in der kostenlosen Rückmeldung, bevor Kosten entstehen.

Der richtige Schritt zur richtigen Zeit

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Vor dem Gutachten

Sie haben die Übersicht der ermittelten Einwirkungen oder die Gutachterliste erhalten? Im Kennenlerngespräch (20 Min., 80 €) besprechen wir, ob die Exposition vollständig erfasst ist und welche Befunde Sie beibringen sollten.

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Nach dem Bescheid

Widerspruch fristwahrend einlegen. Dann die Ersteinschätzung (490 €, 5 Werktage): Wo ist das Zusammenhangsgutachten angreifbar — Exposition, Kausalität, MdE — und welche Befunde oder Expositionsnachweise fehlen?

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Im Widerspruch und in der Klage

Stellungnahme nach Aktenlage (1.690 €, 10 Werktage), formuliert für Widerspruchsausschuss und Sozialgericht — mit Fragenkatalog für den Gerichtssachverständigen und ehrlicher Einordnung, ob § 109 SGG der richtige Weg ist.

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Anerkannt, aber keine Rente

Liegt die MdE unter 20 Prozent, prüfe ich, ob sie aus dem tatsächlichen Funktionsverlust hergeleitet ist — Lungenfunktion, Belastbarkeit, Verlauf — und ob eine Stützrente über einen weiteren Versicherungsfall in Betracht kommt.

Festpreise: Ersteinschätzung 490 € · Stellungnahme nach Aktenlage 1.690 € · mit Video-Anamnese 2.490 € · mit Untersuchung + Ergometrie in Wien 3.490 € (Endpreise, 490 € werden angerechnet). * Fristen außerhalb angekündigter Urlaubszeiten, ab Vollständigkeit der Unterlagen; verbindlicher Termin im Angebot.

Häufige Fragen zur Berufskrankheit

Berufskrankheit abgelehnt — was jetzt?

Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Berufsgenossenschaft (§ 84 SGG); ein Satz genügt, die Begründung kann nachgereicht werden. Parallel Akteneinsicht: Expositionsermittlung, Zusammenhangsgutachten, Stellungnahme des Gewerbearztes. Nach erfolglosem Widerspruch Klage binnen eines Monats zum Sozialgericht (§ 87 SGG), für Versicherte gerichtskostenfrei. 2024 wurden zwei von drei Verfahren nicht bestätigt — nicht alle zu Recht.

Darf ich den Gutachter aussuchen?

Ja. Vor jedem Gutachtenauftrag soll die Berufsgenossenschaft Ihnen mehrere Gutachter zur Auswahl benennen, in der Praxis meist drei — auch bei Aktenlage- und Zusatzgutachten; Sie dürfen einen eigenen vorschlagen (§ 200 Abs. 2 SGB VII). Wird das Auswahlrecht ohne Belehrung übergangen, kann das Gutachten unverwertbar sein, aber nur bei rechtzeitiger Rüge im Verwaltungsverfahren. Die Stellungnahme des Beratungsarztes ist kein Gutachten in diesem Sinne; Gerichte müssen sich aber auch mit ihr auseinandersetzen.

Berufskrankheit anerkannt, aber keine Rente — warum?

Eine Verletztenrente gibt es erst ab einer MdE von 20 Prozent über die 26. Woche hinaus; 10 Prozent reichen nur als Stützrente bei einem weiteren Versicherungsfall (§ 56 SGB VII). 2024 führte nur etwa jede fünfte Anerkennung zu einer neuen Rente. Die MdE muss aus dem tatsächlichen Funktionsverlust hergeleitet sein — Risikozuschläge sind unzulässig, aber auch schematische Tabellenwerte ohne Funktionsbezug. Genau das prüfe ich.

Was muss ich beweisen — und was die Berufsgenossenschaft?

Tätigkeit, Einwirkung und Erkrankung müssen im Vollbeweis feststehen, der Ursachenzusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Die Einwirkung ermittelt die Berufsgenossenschaft von Amts wegen, seit 2021 ausdrücklich auch mit Erkenntnissen von vergleichbaren Arbeitsplätzen und mit tätigkeitsbezogenen Expositionskatastern. Bei besonders gefährdeten Tätigkeiten wird die berufliche Verursachung vermutet, wenn keine Anhaltspunkte für eine andere Ursache feststellbar sind (§ 9 Abs. 3 SGB VII).

Ich habe die Tätigkeit nicht aufgegeben — trotzdem Anerkennung?

Ja. Seit 1. Januar 2021 ist der Unterlassungszwang für die Berufskrankheiten 1315, 2101, 2104, 2108 bis 2110, 4301, 4302 und 5101 entfallen; frühere Ablehnungen allein aus diesem Grund werden von Amts wegen überprüft. Stattdessen sind Sie verpflichtet, an Maßnahmen der Individualprävention mitzuwirken.

Meine Erkrankung steht nicht in der Liste — ist dann alles verloren?

Nicht zwingend. Eine Krankheit kann „wie eine Berufskrankheit“ anerkannt werden, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse die Listenvoraussetzungen erfüllen (§ 9 Abs. 2 SGB VII); 2024 gab es 280 solcher Anerkennungen. Das ist ein anspruchsvoller Weg — ob er in Ihrem Fall realistisch ist, sage ich Ihnen in der Ersteinschätzung ehrlich.

Wie weit rückwirkend gibt es Leistungen?

Bei neu gelisteten Berufskrankheiten gelten Stichtage nach § 6 BKV; Leistungen werden rückwirkend längstens für vier Jahre erbracht. Versicherungsfall ist bei Berufskrankheiten der Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Behandlungsbedürftigkeit — oder, wenn günstiger, der Beginn der rentenberechtigenden MdE.

Zahlt die Berufsgenossenschaft oder meine Rechtsschutzversicherung ein Privatgutachten?

Ein selbst beauftragtes Privatgutachten übernimmt der Träger nicht; Rechtsschutzversicherer nach den üblichen Bedingungen ebenfalls nicht — anders als ein Gutachten nach § 109 SGG, das das Gericht heranzieht. Kalkulieren Sie mit Eigenfinanzierung; die 490 Euro der Ersteinschätzung werden bei Beauftragung eines Gutachtens angerechnet.

Muss ich nach Wien reisen?

In der Regel nein. Die Prüfung des Zusammenhangsgutachtens erfolgt nach Aktenlage, die Anamnese bei Bedarf per datenschutzkonformer Video-Sprechstunde. Nur wenn Ihre aktuelle Leistungsfähigkeit selbst strittig ist, braucht es eine Untersuchung — in der Wiener Ordination mit Belastungs-Ergometrie und Lungenfunktion oder nach meinem Protokoll bei Ihrem Arzt vor Ort.

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Kurz schildern, ehrliche ärztliche Antwort — welches Vorgehen Ihr Verfahren braucht, oder ob Sie sich das Geld sparen können. Kostenlos und unverbindlich.

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Quellen und Stand

Alle Rechtsaussagen dieser Seite wurden am 07.09.2026 gegen die geltende Fassung auf gesetze-im-internet.de geprüft: § 9 (Listen- und Wie-Berufskrankheit, Vermutung, Ermittlungspflicht, Individualprävention, Versicherungsfall), § 56 (Verletztenrente, MdE), § 82 (Jahresarbeitsverdienst), § 200 (Gutachterauswahl), § 202 SGB VII (Anzeigepflicht); § 1 Abs. 2 (Vorrang der Beiratsergebnisse), § 3, § 4, § 6, § 12 BKV und Anlage 1 BKV (86 Berufskrankheiten, Stand 7. BKV-Änderungsverordnung); §§ 84, 87, 109, 183 SGG. Statistik: DGUV, Statistiken für die Praxis 2024 (Anerkennungen, Nichtanerkennungen, neue Renten), BK-Geschehen nach Berufskrankheiten-Nummern 2024, DGUV kompakt 2/2026 (Eckzahlen 2025); Anteile berechnet. Anforderungen an Gutachter: DGUV, Allgemeine Empfehlungen zur Begutachtung von Berufskrankheiten (2025), Handlungsempfehlung Ermittlung und Bewertung der Einwirkung (2025), Begutachtungsempfehlungen (Reichenhaller, Falkensteiner, Bochumer Empfehlung); BMAS, Liste der Berufskrankheiten (Merkblätter seit 2010 nicht aktualisiert). Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: B 2 U 1/05 R (Theorie der wesentlichen Bedingung, hinreichende Wahrscheinlichkeit), B 2 U 11/19 R (Vollbeweis und Erkenntnisstand), B 2 U 13/05 R (Merkblätter unverbindlich), B 2 U 6/15 R (Verursachungsbeiträge, Wesentlichkeit als Rechtsfrage), B 2 U 13/09 R (Wie-Berufskrankheit), B 2 U 8/07 R und B 2 U 5/10 R (Gutachterauswahl, Verwertungsverbot, Rüge), B 2 U 34/11 R (Beratungsarzt). Die Seite ersetzt keine Rechtsberatung.