Winker GutachtenOrdination Prim. Priv.-Doz. Dr. Robert Winker · Wien
Für Beamtinnen und Beamte · Zurruhe­setzung · Widerspruch & Klage vor dem Verwaltungs­gericht

Das amts­ärztliche Gutachten entscheidet über Ihre Laufbahn. Es muss mehr sein als Diagnose und Vorschlag.

2024 wurden in Deutschland rund 9.500 Beamtinnen und Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt — 17 Prozent aller Neupensionierten, im Durchschnitt mit 55,8 Jahren und mit Versorgungsabschlägen von bis zu 10,8 Prozent. Fast immer steht und fällt das Verfahren mit dem amtsärztlichen Gutachten. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass es Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehbar darlegt und die Grundlagen für die Prüfung einer anderweitigen Verwendung liefert — „die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags“ genügt nicht. Als Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin prüfe ich, ob Ihr Gutachten diesem Maßstab standhält: zum Festpreis, online aus Wien.

Kostenlos & unverbindlich. Online aus Wien — Sie müssen nirgendwo hinfahren.

So sieht das Ergebnis aus — vollständige Muster-Ersteinschätzung ansehen

Alle Preise sind Endpreise. Als Kleinunternehmer nach österreichischem Umsatzsteuerrecht (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG) wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

Google-Bewertung 5,04 Rezensionen · Stand 09/2026Rezensionen von Google-Nutzern; ob Rezensent:innen Patient oder Auftraggeber waren, prüfen wir nicht.
Gerichtlich zertifiziertBeeideter & gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (Österreich)
Doppelter FacharztInnere Medizin + Arbeitsmedizin
Amtsarzt-nahDieselbe Medizin, unabhängige Sicht
Mit QuellenNach BBG, BeamtStG und BVerwG belegt
Kein DienstherrMein Auftraggeber sind Sie

Worum es rechtlich geht — und warum die Medizin entscheidet

Bund und Länder regeln die Dienstunfähigkeit fast wortgleich. Der Maßstab ist streng — und er ist medizinisch.

Die Definition (§ 44 BBG, § 26 BeamtStG)

In den Ruhestand versetzt wird, wer zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer in sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit binnen weiterer sechs Monate voll hergestellt ist. Maßstab ist das abstrakt-funktionelle Amt, nicht der konkrete Dienstposten. Polizei und Feuerwehr: Prognosezeitraum zwei Jahre.

Weiterverwendung vor Versorgung

„In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.“ Der Dienstherr muss im gesamten eigenen Bereich nach einer anderen Verwendung suchen — auch geringerwertige Tätigkeiten oder ein Laufbahnwechsel kommen in Betracht. Die Suche muss nach dem Bundesverwaltungsgericht ernsthaft sein; eine bloße „Verschweigensfrist“ genügt nicht. Kann der Dienstherr sie nicht schlüssig darlegen, geht das zu seinen Lasten.

Begrenzte Dienstfähigkeit (§ 45 BBG, § 27 BeamtStG)

Können Sie Ihre Dienstpflichten noch mindestens zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, ist von der Zurruhesetzung abzusehen und die Arbeitszeit entsprechend herabzusetzen. Ob das Restleistungsvermögen dafür reicht, muss das Gutachten beantworten — häufig fehlt genau diese Aussage.

Was das für Sie bedeutet: Dienstunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den die Verwaltungsgerichte voll nachprüfen — der Dienstherr hat keinen Beurteilungsspielraum. Der Amtsarzt ist nach dem Bundesverwaltungsgericht nur „sachverständiger Helfer“: Er stellt den Gesundheitszustand fest und bewertet ihn medizinisch; die Schlussfolgerungen zieht die Behörde, und dafür muss sie das vollständige Gutachten kennen. Genau an dieser Nahtstelle zwischen Medizin und Recht setzt eine unabhängige Prüfung an.

Das Verfahren — von der Untersuchungsanordnung bis zum Verwaltungsgericht

Fünf Stationen mit kurzen Fristen. Wo das Widerspruchsverfahren abgeschafft ist, läuft die Klagefrist sofort.

1

Untersuchungsanordnung

Bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit müssen Sie sich nach Weisung untersuchen lassen. Die Anordnung muss ihren Anlass erkennen lassen und Art (Fachrichtung) und Umfang der Untersuchung angeben — besonders bei einer psychiatrischen Begutachtung. Sie ist kein Verwaltungsakt; das Bundesverfassungsgericht verlangt aber, dass Eilrechtsschutz möglich ist. Wer einer rechtmäßigen Anordnung nicht folgt, riskiert, als dienstunfähig behandelt zu werden — seit 2024 sogar ohne Suchpflicht des Dienstherrn.

2

Amtsärztliche Untersuchung

Untersuchen darf nur ein Amtsarzt oder ein zugelassener Gutachter. Der Behörde werden die tragenden Feststellungen und Gründe mitgeteilt — versiegelt zur Personalakte —, Sie erhalten ein Doppel. Der Dienstherr muss sich aus dem vollständigen Gutachten ein eigenes Urteil bilden. Verlangen Sie Ihr Doppel und die Kurzbeschreibung Ihrer Restleistungsfähigkeit, mit der der Dienstherr nach einer Verwendung sucht.

3

Mitteilung und Einwendungen

Hält der Dienstvorgesetzte Sie für dienstunfähig, teilt er die beabsichtigte Zurruhesetzung mit Gründen mit. Sie haben einen Monat für Einwendungen (Bund, NRW, Bayern und andere Länder) — auch gegen das Gutachten und die Anordnung. Die stärkste Phase für eine fachärztliche Stellungnahme: Die Behörde kann ihre Entscheidung noch ändern, bevor Fakten geschaffen sind.

Festpreis 490–1.690 €
4

Zurruhesetzungsverfügung

Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats der Bekanntgabe. Ab dann wird die Besoldung, die das Ruhegehalt übersteigt, einbehalten — auch wenn Sie Widerspruch oder Klage erheben; bei Erfolg wird nachgezahlt. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit ist die Sach- und Rechtslage der letzten Verwaltungsentscheidung.

5

Widerspruch oder Klage

Ein Monat. Beim Bund und in Baden-Württemberg ist zunächst Widerspruch zu erheben; in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft, dort läuft sofort die Klagefrist zum Verwaltungsgericht; in Bayern haben Sie die Wahl. Vor Gericht wird die Dienstunfähigkeit voll nachgeprüft — Ihr Gutachten liefert Ihrem Anwalt das Material für den Beweisantrag auf ein weiteres Fachgutachten.

Versorgung im Blick: Beim Bund vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent je Jahr vor dem 65. Lebensjahr, höchstens um 10,8 Prozent (nicht bei Dienstunfall, nicht ab 63 mit 40 Dienstjahren); die Zeit bis zum 60. Lebensjahr wird zu zwei Dritteln als Zurechnungszeit angerechnet, die Mindestversorgung beträgt 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge. Landesrecht weicht im Detail ab. Gemessen an entgangenen Bezügen, Beförderungen und Abschlägen über Jahre ist eine unabhängige Prüfung des Gutachtens ein überschaubarer Einsatz.

Was das amtsärztliche Gutachten leisten muss — nach dem Bundesverwaltungsgericht

Die Anforderungen sind höchstrichterlich geklärt. An diesem Maßstab darf jedes Gutachten gemessen werden.

Befunde und Schlussfolgerungen

Das Gutachten muss „sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen“ für die Fähigkeit, das abstrakt-funktionelle Amt auszuüben. Es darf sich „nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken“.

Grundlage für die Verwendungsprüfung

Es muss „auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und ggf. wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist“ — also Prognose, Leistungsbeeinträchtigungen und Restleistungsvermögen konkret beschreiben.

Eingeschränkter Vorrang des Amtsarztes

Der Amtsarzt hat gegenüber Ihrem behandelnden Facharzt nur einen eingeschränkten Vorrang: nur bei Sachkunde, zutreffender Tatsachengrundlage und in sich stimmiger, nachvollziehbarer Beurteilung. Hat Ihr Arzt seinen Befund näher erläutert, „muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt“. Fehlt die Fachlichkeit, ist eine fachärztliche Zusatzbegutachtung nötig.

Wo es hakt — aus gutachterlicher Sicht: Fachanwälte berichten von formelhaften Kurztexten, fehlender Berufsanamnese, Untersuchungen von zwanzig Minuten und Beurteilungen kardiologischer oder pneumologischer Fragen durch Allgemeinmediziner ohne Facharztqualifikation. Meine Prüfung geht die BVerwG-Kriterien Punkt für Punkt durch: Befundlage vollständig? Diagnose in ihrer Auswirkung auf das Amt bewertet? Prognose begründet? Restleistungsvermögen und Verwendbarkeit beschrieben? Fachliche Zuständigkeit gewahrt? — und formuliert das Ergebnis so, dass Ihr Anwalt es in Einwendungen, Widerspruch und Klage verwenden kann.

So gehen wir vor

1

Unterlagen sichten

Untersuchungsanordnung, Doppel der amtsärztlichen Mitteilung, Mitteilung der beabsichtigten Zurruhesetzung, eigene fachärztliche Befunde, Dienstpostenbeschreibung — verschlüsselt hochladen. Binnen 2 Werktagen wissen Sie, was noch fehlt.

2

Ersteinschätzung (490 €, 5 Werktage)

Ehrliche Antwort, ob und wo das Gutachten angreifbar ist — auch, wenn die Antwort „es hält“ lautet. Das erspart Ihnen ein vergebliches Verfahren.

3

Fachärztliche Stellungnahme (1.690 €, 10 Werktage)

Methodenkritische Prüfung nach den BVerwG-Kriterien: Prognosebegründung, Restleistungsfähigkeit, Leistungsbild-Herleitung, Verwendungsmöglichkeiten, begrenzte Dienstfähigkeit — ggf. mit Video-Anamnese (2.490 €) oder Leistungsdiagnostik nach Protokoll.

4

Verwertung

Signiertes Gutachten, verschlüsselt zugestellt — formuliert für Einwendungen, Widerspruch und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, gern abgestimmt mit Ihrem Anwalt (30-Minuten-Gespräch inklusive).

Festpreise: Ersteinschätzung 490 € · Stellungnahme nach Aktenlage 1.690 € · mit Video-Anamnese 2.490 € · mit Untersuchung + Ergometrie in Wien 3.490 € (Endpreise, 490 € werden angerechnet). * Fristen außerhalb angekündigter Urlaubszeiten, ab Vollständigkeit der Unterlagen; verbindlicher Termin im Angebot.

Häufige Fragen von Beamtinnen und Beamten

Wann gelte ich als dienstunfähig?

Wenn Sie wegen Ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Dienstunfähigkeit kann auch angenommen werden, wenn Sie in sechs Monaten mehr als drei Monate krankheitsbedingt keinen Dienst getan haben und keine Wiederherstellung binnen weiterer sechs Monate zu erwarten ist. Maßstab ist das abstrakt-funktionelle Amt, nicht Ihr konkreter Dienstposten — und in den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

Muss ich zum Amtsarzt — und kann ich gegen die Anordnung vorgehen?

Ja, bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit besteht eine Mitwirkungspflicht. Die Anordnung muss aber den Anlass sowie Fachrichtung und Umfang der Untersuchung angeben. Sie ist nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht isoliert anfechtbar, das Bundesverfassungsgericht verlangt jedoch Eilrechtsschutz, weil die Untersuchung in Ihr Persönlichkeitsrecht eingreift; spätestens im Verfahren gegen die Zurruhesetzung wird sie voll überprüft. Wer einer rechtmäßigen Anordnung nicht folgt, riskiert seit 2024, als dienstunfähig behandelt zu werden — ohne Suchpflicht des Dienstherrn.

Zählt das Gutachten meines Facharztes weniger als das des Amtsarztes?

Nur eingeschränkt. Gerichte dürfen sich auf den Amtsarzt nur stützen, wenn seine Beurteilung sachkundig, auf zutreffender Tatsachengrundlage, in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat Ihr Arzt seinen Befund näher erläutert, muss der Amtsarzt darauf eingehen und begründen, warum er abweicht. Eine fachärztliche Stellungnahme, die das amtsärztliche Gutachten an diesen Kriterien misst, ist deshalb der wirksamste Hebel — sie liefert die Erläuterung, auf die der Amtsarzt eingehen muss.

Muss mir der Dienstherr eine andere Stelle anbieten?

Ja. Die Suche muss den gesamten Bereich des Dienstherrn umfassen, freie und in etwa sechs Monaten frei werdende Dienstposten einbeziehen und eine Kurzbeschreibung Ihrer Restleistungsfähigkeit enthalten; kann der Dienstherr das nicht schlüssig darlegen, geht das zu seinen Lasten. Die Suchpflicht entfällt nur, wenn kein Restleistungsvermögen mehr besteht — weshalb es so wichtig ist, dass das Gutachten Ihr Restleistungsvermögen konkret beschreibt.

Welche Fristen gelten?

Nach der Mitteilung der beabsichtigten Zurruhesetzung: ein Monat für Einwendungen. Gegen die Verfügung: ein Monat für den Widerspruch (Bund, Baden-Württemberg) beziehungsweise ein Monat für die Klage, wo das Widerspruchsverfahren abgeschafft ist (Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen); in Bayern Wahlrecht. Welche Regel in Ihrem Land gilt, klärt Ihr Anwalt — erheben Sie Rechtsmittel immer fristwahrend, die Begründung kann nachgereicht werden.

Bekomme ich während des Streits weiter volle Bezüge?

Widerspruch und Klage haben zwar aufschiebende Wirkung, das Gesetz ordnet aber ab Bekanntgabe die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Bezüge an; bei Erfolg wird nachgezahlt. Umso mehr lohnt es, die medizinische Substanz schon in der Einwendungsfrist einzubringen.

Ich möchte gar nicht weiterarbeiten — der Amtsarzt hält mich für dienstfähig.

Auch diese Konstellation prüfe ich mit demselben Maßstab: Trägt das Gutachten seine Aussage zur Dienstfähigkeit, sind Prognose und Leistungsbild aus den Befunden hergeleitet? Ein Gutachten, das jedes gewünschte Ergebnis „liefert“, wäre vor Behörde und Gericht wertlos — deshalb sage ich Ihnen auch hier ehrlich, wenn das amtsärztliche Gutachten hält.

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung oder die Beihilfe das Gutachten?

Selbst beauftragte Privatgutachten übernehmen Rechtsschutzversicherer nach den üblichen Bedingungen nicht, die Beihilfe ohnehin nicht — kalkulieren Sie mit Eigenfinanzierung. Dafür wissen Sie den Preis vorher auf den Euro genau; die 490 Euro der Ersteinschätzung werden bei Beauftragung eines Gutachtens angerechnet.

Muss ich für die Begutachtung nach Wien reisen?

In den meisten Fällen nein. Die Prüfung des amtsärztlichen Gutachtens erfolgt nach Aktenlage, die Anamnese bei Bedarf per datenschutzkonformer Video-Sprechstunde mit EU-Serverstandort. Ist objektive Leistungsdiagnostik nötig, erhalten Sie ein Untersuchungsprotokoll für Ihren Arzt vor Ort — oder Sie kommen zur Untersuchung mit Belastungs-Ergometrie in die Wiener Ordination.

Erfahren Sie binnen 2 Werktagen, ob Ihr Fall geeignet ist.

Verfahrensstand, Hauptdiagnose, Fristen — kurz schildern, ehrliche ärztliche Antwort. Kostenlos und unverbindlich.

Kostenlose Rückmeldung anfordern

Quellen und Stand

Alle Rechtsaussagen dieser Seite wurden am 07.09.2026 gegen die geltende Fassung geprüft: § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 126 BBG; § 26, § 27, § 54 BeamtStG; § 4 BPolBG (Polizei); Landesrecht: §§ 33, 34, 103 LBG NRW, Art. 65–67 BayBG, §§ 43, 53 LBG BW und § 15 AGVwGO BW, §§ 43, 45 NBG und § 80 NJG; § 70, § 74, § 80 VwGO; § 13, § 14 BeamtVG. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: 2 B 2.10 (Mindestinhalt des Gutachtens), 2 B 126.09 (eingeschränkter Vorrang des Amtsarztes), 2 C 73.08 und 2 C 37.13 (Suchpflicht, Beweislast, fachärztliche Zusatzbegutachtung), 2 C 22.13 (kein Beurteilungsspielraum, maßgeblicher Zeitpunkt), 2 A 5.16 (Grundlagen für die Verwendungsprüfung), 2 C 17.10 und 2 C 68.11 (Untersuchungsanordnung: Anlass, Art und Umfang), 2 VR 5.18 (keine isolierte Anfechtung), 2 C 17.23 (Verweigerung, keine Suchpflicht) und 2 C 21.23 (vollständiges Gutachten für die Behörde); Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1528/21 (Eilrechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung). Statistik: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung 455/2025 (Versorgungsempfängerstatistik 2024). Angaben zu Untersuchungsdauer und Fachlichkeit von Amtsärzten beruhen auf Berichten von Fachanwälten für Beamtenrecht, nicht auf Statistik. Die Seite ersetzt keine Rechtsberatung.